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BGH: 1,3fache Geschäftsgebühr als Abmahnkosten auch bei Ansprüchen aus Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster - nicht automatisch schwierig oder umfangreich

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Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld - BGH Urteil vom 13.11.2013 X ZR 171/12 Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass Abmahnungen aus einem Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster nicht automatisch schwierig oder umfangreich sind, so dass regelmäßig keine Abmahnkosten, die über eine 1,3 Geschäftfsgebühr hinaus gehen, verlangt werden können. Aus der Pressemitteilung des BGH: "Der u. a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivil… mehr

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