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Das LSG Hessen hat sich in dem Verfahren L 2 AS 250/13 B erneut mit den bei einer
Untätigkeitsklage entstehenden Gebühren befasst und in seinem Beschluss vom 13.01.2014 festgestellt, dass die Höhe der Verfahrensgebühr
bei einer Untätigkeitsklage im Regelfall in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen vergütet ist und eine (fiktive) Terminsgebühr nach
der RVG-VV Nr. 3106 (nur) dann entsteh… mehr
