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BGH: Auf die Kosten beschränkter Widerspruch gegen einstweilige Verfügung steht sofortigem Anerkenntnis in der Hauptsache nicht gleich und löst keine gesonderte 0,8-fache Verfahrensgebühr aus

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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte - BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12 § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93 ZPO; Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG Der BGH hat entschieden, dass ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch nicht mit einem sofortigen Anerkenntnis in der Hauptsache vergleichbar ist und somit neben der 1,3-Verfahrensgebühr (berechnet nach dem Wert der Kosten) nicht zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegens… mehr

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