Rechtslupe -
Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagrücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie
nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff.3100 VV RVG für die Einreichung einer Klagerwiderung nach Eingang der
Klagrücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagrücknahme an die Beklagten kann eine Information i… mehr
